Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
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- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 17.07.2024 – 12 U 149/20Zitiert von 1
- LG Lübeck, 13.12.2023 – 10 O 421/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2010 – 14 U 31/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/36#abs-1 (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/36#abs-2 (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.